Brandkrustenpilz und andere Baumpilze erkennen
Ein Pilz am Stammfuß sieht harmlos aus. Er ist es meistens nicht. Was Sie oberflächlich sehen, ist der Fruchtkörper, und der erscheint erst, wenn das ...
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Der Baum steht auf Ihrem Grundstück, also dürfen Sie ihn fällen? Nicht unbedingt. In Bayern entscheidet darüber vor allem Ihre Gemeinde, und die Regelungen sind von Ort zu Ort verschieden.
Bei jeder geplanten Fällung greifen zwei voneinander unabhängige Regelungen. Beide müssen passen.
Die erste ist der zeitliche Schutz nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz. Er gilt bundesweit und unabhängig davon, wo Ihr Baum steht.
Die zweite ist der objektbezogene Schutz durch eine kommunale Baumschutzverordnung. Ob es sie gibt und was sie schützt, entscheidet jede Gemeinde selbst.
In diesem Zeitraum dürfen Bäume nicht gefällt, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Der Schutz gilt den brütenden Vögeln und betrifft Privatgärten genauso wie Firmengelände.
Erlaubt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte sowie Maßnahmen zur Abwehr einer akuten Gefahr. Ein Baum, der nach einem Sturm angebrochen über der Straße hängt, darf sofort abgetragen werden.
Praktisch heißt das: Planbare Fällungen finden zwischen Oktober und Ende Februar statt.
Bayerische Gemeinden können auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes und des Bayerischen Naturschutzgesetzes eigene Baumschutzverordnungen erlassen. Wo eine existiert, sind bestimmte Bäume unter Schutz gestellt, und für deren Fällung brauchen Sie vorher eine Genehmigung.
Typischerweise knüpft die Schutzwürdigkeit an den Stammumfang an, gemessen in einer bestimmten Höhe über dem Boden. Häufig gibt es Ausnahmen für bestimmte Arten, etwa Obstbäume oder Nadelgehölze, und Sonderregeln für Bäume in Gewerbegebieten.
Wichtig: Die Schwellenwerte, die ausgenommenen Arten und der Geltungsbereich sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Eine Faustregel aus einem Ratgeber, der für ganz Deutschland schreibt, hilft Ihnen für Eichstätt oder Ingolstadt nicht weiter. Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach oder schauen Sie in deren Satzungsverzeichnis.
Wer einen geschützten Baum ohne Genehmigung fällt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der gesetzliche Bußgeldrahmen reicht bis zu 50.000 Euro. Wie hoch es im Einzelfall ausfällt, hängt vom Umfang des Eingriffs ab.
Dazu kommt in der Regel die Auflage zur Ersatzpflanzung. Der Baum ist dann weg, das Bußgeld gezahlt, und ein neuer muss trotzdem gepflanzt werden.
Geht von einem Baum eine akute Gefahr aus, darf gehandelt werden, ohne den Bescheid abzuwarten. Das ist der Fall bei angebrochenen Kronenteilen, bei einem Baum, der sich sichtbar neigt, oder nach einem Sturmschaden.
Dokumentieren Sie den Zustand vorher mit Fotos und melden Sie die Maßnahme der Gemeinde. Ohne Nachweis steht Ihre Einschätzung gegen die der Behörde.
Ja. Der Schutz knüpft am Baum an, nicht an den Eigentumsverhältnissen. Auch auf Privatgrundstücken sind geschützte Bäume genehmigungspflichtig.
Viele Verordnungen nehmen Obstbäume ausdrücklich aus. Verlassen Sie sich aber nicht darauf, sondern prüfen Sie die Verordnung Ihrer Gemeinde.
Steht der Stamm auf der Grenze, gehört der Baum in der Regel beiden Nachbarn gemeinsam, und eine Fällung braucht die Zustimmung beider. Bei Streitfragen dazu ist eine rechtliche Beratung sinnvoll.
Krankheit allein hebt den Schutz nicht auf. Sie ist aber ein guter Grund für die Genehmigung. Ein fachliches Gutachten stärkt den Antrag.
Das ist je nach Gemeinde und Auslastung verschieden. Planen Sie Zeit ein und stellen Sie den Antrag nicht erst im Oktober, wenn Sie im gleichen Winter fällen wollen.
Bei der Einschätzung, ob eine Fällung fachlich nötig ist oder ob sich der Baum erhalten lässt, helfen wir Ihnen. Den Antrag stellen Sie selbst, wir liefern Ihnen die fachliche Grundlage dafür.
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